Das Regionalsekretariat für Landwirtschaft und Fischerei legt die Regeln für Anträge auf EU-Mittel für neue Waldbestände fest, mit einer Förderquote von 90%.
Das Regionalsekretariat für Landwirtschaft und Fischerei hat die Verordnung Nr. 435/2026 veröffentlicht, die den Durchführungsrahmen für die Intervention F.2.1 - Investition in Aufforstung und Baumpflanzung im Rahmen des GAP-Strategieplans 2023-2027 (PEPAC R.A. Madeira) festlegt.
Dieses Rechtsinstrument zielt darauf ab, finanzielle Unterstützung für die Anlage neuer Waldbestände auf landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Flächen zu regeln, mit dem Ziel, den Klimawandel zu bekämpfen, das nachhaltige Management natürlicher Ressourcen zu fördern und den Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen.
Die Unterstützung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, hat eine Förderquote von 90% der förderfähigen Ausgaben. Antragsberechtigt sind Inhaber oder Verwalter von privaten, öffentlichen, kommunalen und gemeinschaftlichen Waldflächen sowie Erzeugergemeinschaften (Vereine und Genossenschaften).
Die Mindestinterventionsfläche beträgt 0,5 zusammenhängende Hektar, die im Flurstückkennzeichnungssystem (SIP) registriert sind. Die Maßnahmen müssen in einen genehmigten Forstwirtschaftsplan (PGF) integriert sein und den Bestimmungen des Regionalen Forstordnungsplans (PROF-RAM) entsprechen.
Förderfähige Ausgaben umfassen die Anlage neuer Bestände, den Kauf von Pflanzenschutz, den Bau von Wege- und Grenznetzen sowie Kosten für die Erstellung des PGF. Der Antrag wird elektronisch über die Portale für Landwirtschaft und PEPAC Madeira gestellt.
Die Begünstigten haben eine Höchstfrist von 6 Monaten für den Beginn und 24 Monaten für den Abschluss der physischen und finanziellen Durchführung der Maßnahmen, gerechnet ab der Annahme der Förderung.
Eine 100%ige finanzielle Unterstützung für Wiederaufforstung und die Wiederherstellung von durch Brände, Schädlinge oder Naturkatastrophen betroffenen Waldflächen wurde genehmigt.
Das Regionalsekretariat für Landwirtschaft und Fischerei hat das Regelwerk für die Beantragung von Mitteln zum Schutz der Wälder vor biotischen und abiotischen Gefahren wie Bränden und Schädlingen festgelegt.
Verordnung Nr. 417/2026 legt den Kalender, Zeiträume, Abschussgrenzen und Einschränkungen für die Jagd auf den beiden Inseln fest und definiert jagdbare Arten sowie erlaubte Methoden.