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Arbeit und Beschäftigung1 Min. Lesezeit

Regionalregierung erweitert zwei Tarifverträge auf Madeira

Das Regionalsekretariat für Inklusion, Arbeit und Jugend hat zwei Verordnungen veröffentlicht, die die Wirkung von Lohnvereinbarungen und anderen Arbeitsbedingungen in der Chemie- und Buchhaltungsbranche auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Region ausweiten.

Die Regionalregierung von Madeira hat über das Regionalsekretariat für Inklusion, Arbeit und Jugend zwei Erweiterungsverordnungen veröffentlicht, die den Anwendungsbereich von Tarifverträgen auf Unternehmen und Arbeitnehmer ausdehnen, die nicht den ursprünglichen Unterzeichnerverbänden angehören. Ziel ist es, die Mindestarbeitsbedingungen zu vereinheitlichen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen derselben Branche in der Autonomen Region Madeira anzugleichen.

Die im Amtsblatt der Autonomen Region Madeira (JORAM) vom 3. August 2026 veröffentlichten Verordnungen sind:

  • Erweiterungsverordnung Nr. 35/2026 - Erweiterung des Tarifvertrags zwischen APQuímica - Portugiesischer Verband für Chemie, Petrochemie und Raffination und anderen und dem Bundesverband der Gewerkschaften für Industrie, Energie und Verkehr - COFESINT und anderen - Gehaltsanpassung und andere Angelegenheiten.
  • Erweiterungsverordnung Nr. 36/2026 - Erweiterung des Tarifvertrags zwischen APECA - Portugiesischer Verband der Buchhaltungs- und Verwaltungsunternehmen und der Gewerkschaft der Dienstleistungssektormitarbeiter - SITESE - Gehaltsanpassung und andere Angelegenheiten.

Diese Erweiterungen gelten in der Autonomen Region Madeira für die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern, die nicht den unterzeichnenden Arbeitgeberverbänden angehören und die betroffene Wirtschaftstätigkeit ausüben, und ihren Arbeitnehmern, sowie für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die Mitglieder dieser Verbände sind.

Die Verordnungen traten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (4. August 2026) und die Wirkung der Gehaltstabellen und Vergütungsklauseln gilt rückwirkend zu den in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegten Daten, die ursprünglich am 17. Juli 2026 im JORAM, Serie III, Nr. 14, veröffentlicht wurden.

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