Geändertes Unterstützungssystem für Betriebs- und Animationskosten von PRODERAM 2020
Das Regionalsekretariat für Landwirtschaft und Fischerei hat die Verpflichtungen vereinfacht und das System der Kürzungen und Ausschlüsse für lokale Aktionsgruppen im Rahmen der Untermaßnahme 19.4 angepasst.
Die Verordnung Nr. 245/2026 führt die dritte Änderung des Anwendungsregimes der Untermaßnahme 19.4 - Unterstützung für Betriebs- und Animationskosten, integriert in die Maßnahme 19 - LEADER von PRODERAM 2020, ein. Die Maßnahme zielt darauf ab, die den Begünstigten auferlegten Verpflichtungen zu vereinfachen und das für lokale Aktionsgruppen geltende System der Kürzungen und Ausschlüsse anzupassen.
Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Aufhebung von Buchstabe c) des Artikels 6 der Verordnung Nr. 173/2016, der die Erstellung des abschließenden Evaluierungsberichts der lokalen Entwicklungsstrategie betraf. Der neue Anhang II beschreibt die Folgen von Verstößen, die je nach Schwere des Verstoßes von Kürzungen der Unterstützung um 2% bis 100% oder dem vollständigen Ausschluss von Zahlungen reichen, wie z.B. die Nichteinhaltung von Fristen, Mängel bei der Veröffentlichung der Unterstützung oder die unsachgemäße Veräußerung kofinanzierter Ausrüstung.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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